Urteilsdatenbank

Anbei eine Übersicht von Gerichtsurteilen, die im Sinne eines fairen und demokratischen Anlegerschutzes gefällt worden sind. Weiterführende Informationen zu den jeweiligen Urteilen finden Sie entweder direkt über den weiterführenden Link oder über eine Websuche zu der entsprechenden Urteilsnummer. Helfen Sie uns dabei die Liste zu erweitern! Eine E-Mail an info|ät|anleger-wind-energie.de genügt.

Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund bzw. Abberufung eines Komplementärs wegen treuwidrigen Verhaltens; Rückzahlung von Pachtprovision? Geschäftsführende Komplementärin darf die vor Gründung einer KG vereinbarten Pachtoptionen nutzen, um durch Unterverpachtung an die KG einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften – mindestens dann, wenn die Endpacht prospektiert war.

Link (dejure.org)

Klage gegen Windgutachter wird abgewiesen. Windgutachten erstellt in 1995 allein unter Verwendung der damaligen mageren Winddaten und des Programms WASP waren Stand der Technik. Mündliche Äußerungen zur Wirtschaftlichkeit haben keinen Vertragscharakter.

Klage gegen Prospektgutachter erfolgreich. Ein zweites Windgutachten mit geringerer Ertragsprognose war im Prospekt verschwiegen worden. Der Prospektgutachter hatte das Vorhandensein dieses zweiten Windgutachtens zwar erwähnt, aber nicht hinreichend gewürdigt, dass der Prospekt damit einen Fehler enthielt.
Die Klägerin konnte wegen des mangelhaften Prospektgutachtens nicht rechtzeitig den Mangel des Prospektes erkennen. Damit konnte sie auch nicht die Notwendigkeit einer Prospekthaftungsklage erkennen. Sie ließ diesbezüglich Verjährung eintreten. Den Mangel am Prospektgutachten konnte die Klägerin erst danach erkennen. Für den eingetretenen Schaden haftet der Prospektgutachter, weil sein mangelhaftes Gutachten dafür kausal (ursächlich) war. Für die Verjährung gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 51 a WPO a F. Eine abweichende Ausschlussfrist in den AGB’s ist unwirksam.
Zur Frage der Haftung eines Prospektgutachters (Wirtschaftsprüfers) vgl. auch: BGH X ZR 283/02 08-06-2004

Zu Abweichungen von Ertragsprognosen von den Empfehlungen der Windgutachten.
– Dem Prospektverantwortlichen obliegt die Vorlage von Windgutachten, soweit hieraus Ansprüche geltend gemacht wurden.
– Das Abweichen von den in Windgutachten empfohlenen Sicherheitsabschlägen ist im Prospekt mitzuteilen, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt aufgrund geringerer Sicherheitsabschläge einen höheren Ertrag zugrunde legt.
– Wertende Texte, in denen das Ergebnis von Windgutachten manipulativ dargestellt wird, sind unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig lt. BGH, Beschluss vom 14.01.2008 – II ZR 85/07

Link (dejure.org)

Gefälschtes Windgutachten; Haftung bei unterschiedlichen Beklagten (Verantwortlichen); Anrechnung von Steuervorteilen; Höhe der Verzinsung; Beginn der Verzinsung

Enthält eine Vielzahl von Prospekthaftungs-Aspekten bzw. Prospektfehlern, wie z.B. Haftung von Personen, bei denen durch die Darstellung im Prospekt beim Anleger ein besonderes Vertrauen erzeugt werden soll.
– Verschweigen, dass der Einspeisevertrag nicht mit der KG abgeschlossen wurde
– Unzutreffende Behauptung jahrelanger Windmessungen
– u.a. wird die Frage, ob der Steuervorteil bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen sei, kurz und verneinend abgehandelt.

Link (dejure.org)

Anleger gewinnt Prospekthaftungsverfahren gegen Energiekontor. Das Gericht verurteilt Energiekontor zur Rückzahlung der Einlage plus Zinsen.
(Eine Beschwerde der Fa. EnergieKontor gegen die Nichtzulassung der Revision zu diesem Urteil wurde am 24.11.2008 vom BGH zurückgewiesen. Damit ist das OLG-Urteil endgültig rechtskräftig. Der Anleger hat damit das Prospekthaftungsverfahren gegen Energiekontor gewonnen.)

Link (dejure.org)

Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung führen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch
eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.

Link (dejure.org)

Kommanditist hat Einsichtsrecht in alle Bilanzanhänge und Verträge
Urteile zur Herausgabe von Gesellschafteradressen

Das Urteil des AG Freiburg betrifft Vollkommanditisten, ist gut verständlich mit umfassender Beschreibung aller wichtigen Aspekte einschließlich des Datenschutzes und bezieht auch die Herausgabe von Dateien ein.

Wichtiges Urteil mit folgenden Feststellungen:
Es gibt keinen Datenschutz innerhalb der Gesellschaft. Mitglieder einer KG haben ein berechtigtes Interesse daran, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen ohne auf die Geschäftsführung als Mittlerin angewiesen zu sein.
Nach § 716 Abs. 1 BGB hat ein Anleger das Recht auf Auskunft über Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft auch ohne einen besonderen Anlass.
Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft – auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen.

Link (dejure.org)

Kommanditisten haben Anspruch auf die Gesellschafteradressen als ein grundlegendes Recht. Auch ein existierender Treuhandvertrag kann dieses Recht nicht aushebeln. Der Verweis auf das Handelsregister reicht nicht aus. Dies ergibt sich aus den Kontrollrechten der Anleger gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs 3 HGB, 713 BGB Ein sehr gut zu lesendes übersichtliches Urteil.

Link (dejure.org)

Die Fondsverwaltung wurde verurteilt, ein Schreiben einer kleinen Anlegergruppe mit dem Vorschlag für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung unverzüglich an sämtliche weiteren Gesellschafter zu versenden (nicht rechtskräftig; Revision eingelegt).

Link (dejure.org)

Urteil zur Herausgabe von Gesellschafteradressen
Eine Geschäftsführung muss eine Gesellschafterliste gegen Erstattung von Kosten für Porto und Kopien herausgeben, damit der Gesellschafter seine mitgliedschaftlichen Kernrechte wahrnehmen kann – z.B. die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschaftsversammlung. Dabei spielt der konkrete Grund für das Anfordern der Liste keine Rolle.

Link (dejure.org)

Pflicht zur Mitteilung der Daten der Mitgesellschafter an Mitanleger. Diese folgt schon aus § 666 BGB (Auskunftspflicht des Auftragnehmers an den Auftraggeber): denn dies ist Voraussetzung, damit der Anleger von seinen Kernrechten als Gesellschafter Gebrauch machen kann. Innerhalb der Gesellschaft gibt es insofern keinen Datenschutz.
Ein Urteil, welches schwierig zu lesen ist, weil es sich auf eine einstweilige Verfügung in dieser Sache bezieht.

Link (dejure.org)

Treuhandgesellschaft muss Treugebern bzw. Treuhand-Anlegern sämtliche Adressen der Mitgesellschafter aushändigen. Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten.

BGH bestätigt das Recht auf Herausgabe der Gesellschafterliste. § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft „über deren Angelegenheiten“ zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine „Angelegenheit“ der BGB-Gesellschaft. Eine vertragliche Klausel, welche dieses Recht ausschließen soll, ist ungültig.

Link (dejure.org)

Gemäß § 666 BGB haben auch Treuhandkommanditisten Anspruch auf Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter wenn dies nach dem Gesellschaftsvertrag für die Gesellschafter zur Wahrnehmung elementarer Gesellschaftsrechte erforderlich ist.
Dem stehen Gründe des Datenschutzes nicht entgegen. Diese Übermittlung ist gemäß § 28 Abs. 3 BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig.

Link (dejure.org)

Die KG muss an den Kommanditisten eine vollständige Liste (incl. Anschriften) sämtlicher Anleger herausgeben. Das beinhaltet die Adressen von allen direkt beteiligten Kommanditisten und allen Treugebern, die über eine Treuhand Gesellschaft beteiligt sind.

Der Kommanditist einer Publikumsgesellschaft hat ein Individualrecht auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter als seine Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn die übrigen Gesellschafter nicht direkt an der Publikumsgesellschaft beteiligt sind, sondern nur an einer Treuhandgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin der Publikumsgesellschaft ist. Voraussetzung ist dabei aber, dass nach den konkreten vertraglichen Regelungen die Treugeber den unmittelbaren Kommanditisten rechtlich und wirtschaftlich gleichgestellt sind.

Link (dejure.org)

Rechtsschutzversicherung muss Deckungszusage für eine Klage wegen Prospekthaftung erteilen.
Betrifft: Risikoausschluss wegen einer Beteiligung an einem Vermögensbildungsfonds; Erwerb von Fondsanteilen als Börsentermingeschäft; Baurisikoausschluss

Link (dejure.org)

Windgutachten und Übertragungsverluste sind prospektrelevant
Es ist ein Prospektfehler, wenn ein Sicherheitsabschlag im Windgutachten sich nicht hinreichend im Prospekt Niederschlag findet. Gleiches gilt bzgl. der Übertragungsverluste.

Link (dejure.org)

Nach oben scrollen