Urteilsdatenbank

Anbei eine Übersicht von Gerichtsurteilen, die im Sinne eines fairen und demokratischen Anlegerschutzes gefällt worden sind. Weiterführende Informationen zu den jeweiligen Urteilen finden Sie entweder direkt über den weiterführenden Link oder über eine Websuche zu der entsprechenden Urteilsnummer. Trotz sorgfältiger Auswahl sind alle gemachten Angaben ohne Gewähr. Sie können uns dabei helfen die Liste zu erweitern, eine E-Mail an info|ät|anleger-wind-energie.de genügt.

OLG München, 07.03.2022 – 7 U 240/22

Ein Treugeberkommanditist kann Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen mittelbaren und unmittelbaren Gesellschafter verlangen, wenn er gesellschaftsvertraglich einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist. Das Auskunftsrecht ist ein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht; die tatsächlichen Motive des Auskunftsbegehrens sind grundsätzlich unerheblich.

Dejure: 7 U 240/22

LG Hamburg, 19.04.2021 – 325 O 191/20

Das LG Hamburg befasst sich mit dem Auskunftsanspruch eines Anlegers einer Publikumsgesellschaft hinsichtlich der persönlichen Daten der Mitgesellschafter. Die Entscheidung ist insbesondere für die Abgrenzung zwischen gesellschaftsrechtlichem Informationsinteresse und datenschutzrechtlichen Belangen relevant.

Dejure: 325 O 191/20

KG Berlin, 15.04.2020 – 23 U 149/18

Das KG bestätigt den Auskunftsanspruch von Kommanditisten und Treugebern über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter. Die Datenweitergabe wurde auch unter der DSGVO als zulässig angesehen, wenn sie der Wahrnehmung gesellschaftsbezogener Rechte dient; hierzu können auch Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gehören.

Dejure: 23 U 149/18

OLG München, 16.01.2019 – 7 U 342/18

Das OLG München bejaht einen Anspruch auf Mitteilung von Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der unmittelbar und mittelbar beteiligten Anleger. Die Kenntnis der Mitgesellschafter dient der effektiven Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Rechte; auch die Kontaktaufnahme zur Veräußerung oder zum Erwerb von Beteiligungen wurde als gesellschaftsbezogen anerkannt.

Dejure: 7 U 342/18

OLG München, 21.03.2018 – 7 U 2579/17

Das OLG München bestätigt den Auskunftsanspruch eines Anlegers auf Namen und Anschriften der Gesellschafter und Treugeber einer Fondsgesellschaft. Die Entscheidung knüpft an die BGH-Rechtsprechung an und behandelt insbesondere die gesellschaftsrechtliche Gleichstellung von Treugebern.

Dejure: 7 U 2579/17

KG Berlin, 05.02.2018 – 2 U 53/17

Das KG Berlin bestätigt, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs eines Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft hinsichtlich der unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschafter höchstrichterlich geklärt sind. Zugleich befasst sich das Gericht mit dem außerordentlichen Informationsrecht nach § 166 HGB und der Herausgabe einer Gesellschafterliste. Die Berufung wurde mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen.

Dejure: 2 U 53/17

AG Dortmund, 25.07.2017 – 425 C 1424/17

Das AG Dortmund bejaht den Anspruch eines Treugebers auf Auskunft über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter. Auch die Absicht, über die Kontaktdaten eine Anlegergemeinschaft zu organisieren oder Schadensersatzansprüche zu verfolgen, begründet nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres einen Rechtsmissbrauch.

Dejure: 425 C 1424/17

AG Düsseldorf, 21.04.2016 – 13c C 94/15

Das AG Düsseldorf behandelt die Frage, wann ein Auskunftsbegehren eines Gesellschafters rechtsmissbräuchlich sein kann. Es stellt klar, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs die Begründetheit des Auskunftsanspruchs betrifft und nicht bereits die Zulässigkeit der Klage.

Dejure: 13c C 94/15

LG Dortmund, 15.04.2016 – 3 O 348/15

Das LG Dortmund bejaht grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter, lehnt aber einen Anspruch auf deren E-Mail-Adressen ab. Für die unmittelbare Kontaktaufnahme sei die Kenntnis der E-Mail-Adressen nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.

Dejure: 3 O 348/15

AG Dortmund, 21.01.2016 – 414 C 9411/14

Das AG Dortmund bejaht den Auskunftsanspruch über Namen, Anschriften und Beteiligungssummen der übrigen Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten. Eine vertraglich zugesicherte Anonymität der Treugeber steht dem Anspruch nach der Entscheidung grundsätzlich nicht entgegen.

Dejure: 414 C 9411/14

BGH, 22.02.2016 – II ZR 48/15

Der BGH bestätigt erneut den Auskunftsanspruch eines Treugebers über Namen und Anschriften der übrigen Anleger bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Gleichstellung. Das Recht wird als wesentliches Mitgliedschaftsrecht eingeordnet und kann nicht allein mit allgemeinen Datenschutz- oder Anonymitätsinteressen abgewehrt werden.

Dejure: II ZR 48/15

BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23

Bei einer Publikumskommanditgesellschaft ist § 179a AktG nicht entsprechend anwendbar. Ob ein außergewöhnliches bzw. das gesamte Gesellschaftsvermögen betreffendes Geschäft der Zustimmung der Gesellschafter bedarf und ob eine Mehrheitsentscheidung genügt, richtet sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag und dessen Auslegung.

Dejure: II ZR 137/23

BGH, 15.02.2022 – II ZR 235/20

§ 179a AktG ist auf eine Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar. Bei einem Gesamtvermögensgeschäft richtet sich die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter grundsätzlich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Der Gesellschaftsvertrag kann dabei eine Mehrheitsentscheidung vorsehen.

Dejure: II ZR 235/20

BGH, 22.09.2020 – II ZR 141/19

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hat auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er zugleich Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist. Eine vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin durch die Gesellschafter der KG kann zugleich zur Entlastung des Geschäftsführers gegenüber der KG führen. Bei einer treuwidrigen Entlastung ist deren Wirksamkeit gesondert zu prüfen.

Dejure: II ZR 141/19

BGH, 11.09.2018 – II ZR 307/16

Eine im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarte Mehrheitsklausel ist grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Regelungen auszulegen. Die Ausübung von Mehrheitsmacht unterliegt dabei den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten; insbesondere kann die Durchsetzung eigener Sondervorteile unter bestimmten Umständen treuwidrig sein.

Dejure: II ZR 307/16

BGH, 19.04.2016 – II ZR 123/15

Bei der Verlängerung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zwischen einer GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind die Grundsätze des § 181 BGB über Insichgeschäfte und Interessenkollisionen zu beachten.

Dejure: II ZR 123/15

KG Berlin, 18.12.2008 – 23 U 95/08

Ein Kommanditist kann bei einer Interessenkollision von der Abstimmung ausgeschlossen sein. Bei der Beurteilung eines Stimmverbots sind insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten sowie die für Publikumsgesellschaften geltenden Grundsätze zu berücksichtigen.

Dejure: 23 U 95/08

BGH, 03.11.1997 – II ZR 353/96

Ein Gesellschafter einer KG verstößt grundsätzlich nicht gegen das Wettbewerbsverbot, wenn er einen von ihm selbst angepachteten Gegenstand an die Gesellschaft unterverpachtet und die Differenz zwischen eigener Pacht und Unterpacht für sich behält. Maßgeblich sind die konkreten gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.

Dejure: II ZR 353/96

BGH, 15.07.2010 – III ZR 336/08

Bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage sind Steuervorteile grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Eine nähere Berechnung ist nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche verbleibende Steuervorteile bestehen; hierfür trägt grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

Dejure: III ZR 336/08

BGH, 22.07.2010 – III ZR 203/09

Der BGH stellt klar, dass die Kenntnis eines bestimmten Beratungsfehlers nicht ohne Weiteres zur grob fahrlässigen Unkenntnis weiterer Beratungs- oder Aufklärungsfehler führt. Für den Beginn der Verjährung ist vielmehr maßgeblich, wann der Anleger von den jeweiligen anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.

Dejure: III ZR 203/09

BGH, 08.07.2010 – III ZR 249/09

Für den Beginn der Verjährung nach §§ 195, 199 BGB kommt es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an. Das bloße Nichtlesen eines dem Anleger übergebenen Emissionsprospekts begründet nicht ohne Weiteres grob fahrlässige Unkenntnis eines Beratungsfehlers oder einer unrichtigen Auskunft des Anlageberaters bzw. -vermittlers.

Dejure: III ZR 249/09

BGH, 07.12.2009 – II ZR 15/08

Der BGH befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung im engeren Sinne und bestätigt für die damals geltende Rechtslage eine einjährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist, spätestens drei Jahre nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrags. Die Entscheidung behandelt außerdem die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung von Hintermännern.

Dejure: II ZR 15/08

BGH, 19.11.2009 – III ZR 169/08

Bei mehreren selbstständigen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern kann die kenntnisabhängige Verjährung für die jeweiligen Pflichtverletzungen gesondert beginnen. Maßgeblich ist, wann der Anleger die konkreten Umstände kennt, aus denen sich die jeweilige Pflichtverletzung ergibt; die Kenntnis eines einzelnen Beratungsfehlers setzt nicht automatisch die Verjährung weiterer selbstständiger Fehler in Gang.

Dejure: III ZR 169/08

BGH, 08.06.2004 – X ZR 283/02

Der BGH bestätigt, dass ein Wirtschaftsprüfer, der einen Anlageprospekt geprüft hat, gegenüber Anlegern neben einer Prospekthaftung auch aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften kann. Für diesen vertraglichen Anspruch gelten eigene Verjährungsregeln. Die Entscheidung ist deshalb sowohl für die Haftung von Prospektprüfern als auch für die Verjährung von Anlegeransprüchen relevant.

Dejure: X ZR 283/02

BGH, 19.07.2004 – II ZR 354/02

Der BGH bestätigt Schadensersatzansprüche eines Anlegers wegen unzureichender Aufklärung über die Nachteile und Risiken einer Kapitalanlage. Bei einer fehlerhaften stillen Beteiligung kann der Anleger unter den Voraussetzungen der Entscheidung grundsätzlich die Rückzahlung seiner Einlage verlangen, ohne dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft dem Schadensersatzanspruch entgegenstehen.

Dejure: II ZR 354/02

BGH, 15.12.2003 – II ZR 244/01

Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts wesentliche Umstände, müssen die Prospektverantwortlichen Anleger vor ihrem Beitritt durch eine Prospektergänzung oder einen entsprechenden Warnhinweis informieren. Wird diese Pflicht verletzt und ist der Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich, kann daraus ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Dejure: II ZR 244/01

OLG Bremen, 09.08.2007 – 2 U 6/07

Das OLG Bremen bejahte die Haftung eines Prospektverantwortlichen wegen fehlerhafter Angaben zu einem Windpark und sprach dem Anleger die Rückzahlung seiner Einlage nebst Zinsen zu. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung zutreffender und vollständiger Prospektangaben für Schadensersatzansprüche von Anlegern.

Dejure: 2 U 6/07

BGH, 20.01.2015 – II ZR 444/13

Der BGH bestätigt die gesellschaftsrechtlich überlagerte Treuhandbeziehung bei einer mittelbaren Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft. Entscheidend für die Rechtsstellung des Treugebers sind Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Beitrittserklärung; die interne Rechtsstellung kann der eines unmittelbaren Gesellschafters angenähert bzw. gleichgestellt werden.

Dejure: II ZR 444/13

BGH, 21.07.2015 – II ZR 163/15

Der BGH befasst sich mit den Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem Rechtsstreit über den Auskunftsanspruch eines mittelbar über eine Treuhänderin beteiligten Anlegers. In den Entscheidungsgründen bestätigt der BGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung, dass einem entsprechend gleichgestellten Treugeber grundsätzlich ein Anspruch auf Namen und Anschriften der weiteren Anleger zustehen kann.

Dejure: II ZR 163/15

BGH, 22.02.2016 – II ZR 48/15

Der BGH bestätigt die gesellschaftsrechtliche Stellung von Treugebern bei einer treuhandvermittelten Beteiligung und die daraus folgenden Informationsrechte. Die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter dürfen grundsätzlich herausgegeben werden; der Treuhandvertrag kann die mitgliedschaftliche Stellung des Treugebers nicht beliebig beschränken.

Dejure: II ZR 48/15

BGH, 09.05.2017 – II ZR 10/16

Ein Treuhandkommanditist, der sich mit eigener Kapitaleinlage an einer Publikumspersonengesellschaft beteiligt, kann gegenüber später eintretenden Direktkommanditisten für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten haften. Die Entscheidung betrifft damit insbesondere die Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber später beitretenden Anlegern.

Dejure: II ZR 10/16

OLG München, 16.01.2019 – 7 U 342/18

Das OLG München bestätigt die gesellschaftsrechtliche Gleichstellung von Treugebern mit Direktkommanditisten, wenn Gesellschafts- und Treuhandvertrag entsprechend verzahnt sind. Daraus folgt insbesondere die Einbeziehung des Treugebers in den Gesellschaftsverband und sein Recht, die Mitgesellschafter zu kennen.

Dejure: 7 U 342/18

BGH, 19.11.2019 – II ZR 263/18

Der BGH bejaht einen Auskunftsanspruch des Treugebers als Mitgesellschafter einer zwischen den Anlegern bestehenden Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch ohne ausdrückliche Gleichstellung mit einem Direktkommanditisten kann sich eine gesellschaftsrechtliche Stellung des Treugebers aus der konkreten Vertragsgestaltung ergeben.

Dejure: II ZR 263/18

OLG Frankfurt, 20.12.2019 – 10 U 146/18

Das OLG Frankfurt bestätigt, dass auch ein Treugeber einer Publikumskommanditgesellschaft die Stellung eines Mitgesellschafters haben kann. Maßgeblich sind die konkrete Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie gegebenenfalls die Bildung einer Innengesellschaft zwischen den Anlegern.

Dejure: 10 U 146/18

LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2021 – 15 S 3255/19

Das LG Nürnberg-Fürth stellt klar, dass auch mittelbar beteiligten Treugebern unter bestimmten Voraussetzungen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche zustehen können. Voraussetzung ist insbesondere eine gesellschaftsvertragliche Gleichstellung mit den Direktgesellschaftern oder je nach Vertragsgestaltung eine Innengesellschaft zwischen den Anlegern. Im konkreten Fall wurde der geltend gemachte weitergehende Auskunftsanspruch jedoch mangels einer entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers zurückgewiesen.

Dejure: 15 S 3255/19

OLG München, 07.03.2022 – 7 U 240/22

Das OLG München bestätigt erneut die Gleichstellung eines Treugeberkommanditisten mit einem unmittelbaren Kommanditisten bei entsprechender vertraglicher Gestaltung. Der Treugeber wird dadurch in den Gesellschaftsverband einbezogen und kann die daraus folgenden Mitgliedschaftsrechte selbst wahrnehmen.

Dejure: 7 U 240/22

BGH, 24.10.2023 – II ZB 3/23

Der BGH bestätigt die weitgehende Gleichstellung von Treugebern mit unmittelbaren Kommanditisten bei entsprechender Ausgestaltung der Beteiligung. Daraus folgt insbesondere das Recht, Informationen über die übrigen Anleger einschließlich Beteiligungshöhen zu erhalten, soweit dies der Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte dient.

Dejure: II ZB 3/23

BGH, 22.01.2025 – II ZB 18/23

Der BGH bestätigt nach der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter. Die Entscheidung ist für Treugeber besonders relevant, weil sie die gesellschaftsrechtliche Gleichstellung und die daraus folgenden Informationsrechte auch im Spannungsfeld mit der DSGVO bestätigt.

Dejure: II ZB 18/23

LG München I, 18.03.2026 – 14 S 2510/25

Das LG München I bejaht einen weitgehenden Auskunftsanspruch eines Treugebers über Namen, Anschriften, Beteiligungshöhen und E-Mail-Adressen der übrigen Anleger. Die Entscheidung zeigt, dass die mittelbare Beteiligung die effektive Ausübung eigener Gesellschafterrechte nicht ausschließen soll; zugleich wird die datenschutzrechtliche Problematik ausdrücklich berücksichtigt.

Dejure: 14 S 2510/25

BGH, 15.07.2010 – III ZR 321/08

Der BGH erkennt an, dass einen Treuhandkommanditisten gegenüber künftigen Treugebern Aufklärungspflichten über wesentliche Umstände der mittelbaren Beteiligung treffen können. Das gilt insbesondere für ihm bekannte regelwidrige Auffälligkeiten, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind.

Dejure: III ZR 321/08

BGH, 23.07.2009 – III ZR 2/08

Bei einer mittelbaren Beteiligung ist grundsätzlich der Treuhandkommanditist und nicht der Treugeber selbst Anspruchsgegner für bestimmte gesellschaftsrechtliche Ansprüche aus der Kommanditistenstellung. Gleichzeitig kann der Treuhandkommanditist eigene Aufklärungspflichten gegenüber den Treugebern haben.

Dejure: III ZR 2/08

BGH, 05.05.2010 – III ZR 209/09

Der Treugeber kann aufgrund des Treuhandverhältnisses verpflichtet sein, den Treuhänder von dessen persönlicher Haftung für Verbindlichkeiten aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung freizustellen. Wirtschaftlich wird die Haftung des Treugebers damit trotz der formalen Stellung des Treuhänders als Kommanditist auf den Treugeber durchgereicht.

Dejure: III ZR 209/09

BGH, 11.11.2008 – XI ZR 468/07

Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Personengesellschaft wird, haftet den Gesellschaftsgläubigern nicht persönlich nach §§ 128, 130 HGB. Auch eine gesellschaftsvertraglich weitgehend einem Gesellschafter angenäherte Stellung („Quasi-Gesellschafter“) begründet keine entsprechende persönliche Außenhaftung. Im Innenverhältnis kann allerdings eine Verpflichtung zur Freistellung des Treuhänders bestehen.

Dejure: XI ZR 468/07

BGH, 22.03.2011 – II ZR 271/08

Der BGH stellt klar, dass der Treugeber mangels formeller Kommanditistenstellung nicht unmittelbar nach §§ 171, 172 HGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haftet. Der Treuhandkommanditist kann jedoch aufgrund des Treuhandvertrags einen Freistellungsanspruch gegen den Treugeber haben. Im Insolvenzfall kann dieser Anspruch unter den Voraussetzungen der Entscheidung an den Insolvenzverwalter abgetreten werden; eine Aufrechnung des Treugebers mit eigenen Prospekthaftungsansprüchen war im konkreten Fall nicht möglich.

Dejure: II ZR 271/08

BGH, 11.10.2011 – II ZR 242/09

Der BGH stellt klar, dass eine offene bzw. qualifizierte Treuhand gesellschaftsrechtlich so ausgestaltet werden kann, dass der Treugeber im Innenverhältnis wie ein unmittelbarer Gesellschafter behandelt wird. Die Treuhandbeziehung ist dann nicht lediglich schuldrechtlicher Natur, sondern wird durch gesellschaftsrechtliche Bindungen überlagert.

Dejure: II ZR 242/09

BGH, 18.09.2012 – II ZR 178/10

Der BGH stellt anhand der konkreten Vertragsgestaltung fest, dass eine Publikumsgesellschaft unmittelbar gegen einen Treugeber einen Anspruch auf Leistung der vereinbarten Einlage haben kann, wenn der Gesellschaftsvertrag die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbare Gesellschafter behandelt. Zugleich bestätigte der BGH, dass sich die Gesamteinlage nach dem konkreten Einzahlungsplan bei dessen vertragswidrigem Abbruch automatisch reduzieren konnte.

Dejure: II ZR 178/10

BGH, 18.09.2012 – II ZR 201/10

Auch diese Entscheidung bestätigt die gesellschaftsrechtliche Überlagerung einer Treuhandbeteiligung. Je nach Vertragsgestaltung können dem Treugeber unmittelbar gesellschaftsrechtliche Rechte zustehen und ihn zugleich gesellschaftsrechtliche Pflichten treffen.

Dejure: II ZR 201/10

BGH, 24.10.2023 – II ZR 58/21

Der BGH bestätigt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG a.F. bzw. §§ 44 ff. BörsG a.F. eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- und Altgesellschafter wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts nicht ausschließt. Damit bleibt bei älteren Fondsbeteiligungen eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss grundsätzlich möglich; die Entscheidung ist zugleich wichtig wegen der unterschiedlichen Auffassungen innerhalb des BGH zu diesem Konkurrenzverhältnis.

Dejure: II ZR 58/21

BGH, 11.07.2023 – XI ZR 60/22

Der BGH befasst sich mit dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung bei Verwendung eines fehlerhaften Prospekts. Für Altfälle nach VerkProspG/BörsG a.F. wurde eine Haftung der Gründungsgesellschafter allein wegen der Verwendung des fehlerhaften Prospekts nach der damaligen Rechtsprechung grundsätzlich verdrängt; daneben können jedoch eigenständige zusätzliche Vertrauenstatbestände relevant bleiben.

Dejure: XI ZR 60/22

BGH, 25.10.2022 – II ZR 22/22

Der BGH hält für die gesellschaftsrechtliche Prospekthaftung von Gründungs- und Altgesellschaftern fest, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung deren Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht ausschließt. Gleichzeitig grenzt die Entscheidung die Haftungstatbestände danach ab, ob lediglich ein fehlerhafter Prospekt verwendet wurde oder zusätzliche Umstände wie persönliche Erklärungen oder ein besonderer Vertrauenstatbestand hinzutreten.

Dejure: II ZR 22/22

BGH, 19.01.2021 – XI ZB 35/18

Der BGH entschied zunächst, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach VerkProspG/BörsG a.F. eine Haftung der Gründungsgesellschafter wegen der bloßen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verdrängt. Diese Auffassung steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur späteren Entscheidung des II. Zivilsenats vom 25.10.2022 – II ZR 22/22 und wurde durch die weitere Rechtsprechung des BGH entsprechend relativiert bzw. überlagert.

Dejure: XI ZB 35/18

BGH, 05.03.2013 – II ZR 252/11

Für die Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht auf einzelne Formulierungen isoliert an, sondern auf das Gesamtbild unter Berücksichtigung der von einem Anleger zu erwartenden sorgfältigen Lektüre. Eine Aussage ist daher nicht schon deshalb ein Prospektfehler, weil sie isoliert missverständlich erscheinen könnte; entscheidend ist die Wirkung der gesamten Prospektdarstellung.

Dejure: II ZR 252/11

BGH, 14.01.2008 – II ZR 85/07

Die Entscheidung betrifft unmittelbar eine Windparkbeteiligung. Der BGH bestätigt, dass ein Prospekt fehlerhaft sein kann, wenn von einem Windgutachten empfohlene Sicherheitsabschläge bei der Ertragsprognose nicht ausreichend berücksichtigt werden; auch Übertragungsverluste können prospektrelevant sein. Die wirtschaftlich günstigere Darstellung im Prospekt muss die tatsächlichen Risiken des Windgutachtens zutreffend wiedergeben.

Dejure: II ZR 85/07

OLG Bremen, 09.08.2007 – 2 U 6/07

Das OLG Bremen verurteilte einen Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit einer Windparkbeteiligung zur Rückzahlung der Einlage nebst Zinsen. Das Urteil zeigt die praktische Bedeutung fehlerhafter Prospektangaben bei Windfonds und wurde nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig.

Dejure: 2 U 6/07

OLG Hamm, 29.03.2007 – 27 U 121/05

Das OLG Hamm beanstandet bei einem Windfonds insbesondere die Abweichung der prospektierten Ertragsprognose von den Empfehlungen des Windgutachtens. Werden geringere Sicherheitsabschläge verwendet und dadurch höhere Erträge ausgewiesen, muss dies im Prospekt transparent dargestellt werden; wertende oder beschönigende Darstellungen der Windgutachten sind unzulässig.

Dejure: 27 U 121/05

BGH, 12.02.2004 – III ZR 359/02

Der BGH bestätigt die Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen, wenn deren Verschweigen geeignet ist, beim Anleger eine falsche Vorstellung über die Verwendung seines Kapitals oder die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten hervorzurufen. Zugleich konkretisiert die Entscheidung, wer als Prospektverantwortlicher haften kann und unter welchen Voraussetzungen neben der Prospekthaftung weitere Haftungstatbestände bestehen.

Dejure: III ZR 359/02

BGH, 15.12.2003 – II ZR 244/01

Die Prospektverantwortlichen müssen Anleger auch über wesentliche Veränderungen informieren, die nach Herausgabe des Prospekts eintreten. Führt eine solche Veränderung beispielsweise zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verschlechterung der erwarteten steuerlichen Ergebnisse, muss vor dem Beitritt durch Prospektergänzung oder Warnhinweis informiert werden.

Dejure: II ZR 244/01

LG Oldenburg, 13.08.2002 – 8 O 3573/01

Das LG Oldenburg behandelt eine Vielzahl typischer Prospektfehler bei einer Windparkbeteiligung. Beanstandet wurden unter anderem das Verschweigen, dass der Einspeisevertrag nicht mit der Fondsgesellschaft abgeschlossen worden war, sowie unzutreffende Angaben zu jahrelangen Windmessungen; außerdem wird die Haftung von Personen behandelt, deren Darstellung im Prospekt besonderes Vertrauen beim Anleger erzeugen konnte.

Dejure: 8 O 3573/01

BGH, 16.11.1978 – II ZR 94/77

Die Entscheidung gehört zu den frühen Grundsatzentscheidungen zur Prospekthaftung bei Publikumskommanditgesellschaften. Der BGH entwickelt hier die Grundlage für die persönliche Haftung von Initiatoren und Verantwortlichen, wenn ein Beteiligungsprospekt wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.

Dejure: II ZR 94/77

BGH, 25.09.2018 – II ZR 27/17

Die Entscheidung betrifft eine Windenergieanlage und die Schadensberechnung bei fehlerhafter Aufklärung über die Beteiligung. Für die Ertragsprognose ist insbesondere relevant, dass der Anleger nicht darauf verwiesen werden kann, die Beteiligung lediglich zu behalten und einen auf unsicherer Grundlage berechneten Minderwert zu verlangen; die konkrete Bewertung einer unternehmerischen Beteiligung kann eine umfassende Betrachtung ihrer Ertrags- und Vermögenssituation erfordern.

Dejure: II ZR 27/17

LG Stade, 14.01.2016 – 3 O 8/14

Das LG Stade stellt ausdrücklich klar, dass Ertrags- und Renditeprognosen im Prospekt der Information über die Anlageentscheidung dienen, aber keinen Anspruch auf das tatsächliche Erreichen der prognostizierten Rendite begründen. Gleichzeitig müssen die den Prognosen zugrunde liegenden Windgutachten im Prospekt hinreichend zutreffend wiedergegeben werden; insbesondere darf das Gesamtbild der Beteiligung durch die Prognosedarstellung nicht verfälscht werden.

Dejure: 3 O 8/14

OLG Koblenz, 13.03.2008 – 2 U 1490/04

Das OLG Koblenz bestätigt für einen Windkraftfonds, dass die zutreffende Wiedergabe der Ergebnisse eingeholter Windgutachten regelmäßig ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand ist. Werden die Gutachtenergebnisse im Prospekt nicht zutreffend wiedergegeben, kann dies einen Prospektfehler begründen; das Gericht knüpft dabei ausdrücklich an die Rechtsprechung des OLG Hamm zu Sicherheitsabschlägen und Ertragsprognosen an.

Dejure: 2 U 1490/04

OLG Hamm, 29.03.2007 – 27 U 121/05

Das OLG Hamm befasst sich unmittelbar mit Abweichungen zwischen Windgutachten und der im Prospekt verwendeten Ertragsprognose. Werden die von Gutachtern empfohlenen Sicherheitsabschläge unterschritten und dadurch höhere Erträge ausgewiesen, muss dies im Prospekt offengelegt werden; auch eine wertende oder manipulative Darstellung mehrerer Windgutachten ist unzulässig. Das Urteil wurde durch den BGH mit Beschluss vom 14.01.2008 – II ZR 85/07 rechtskräftig.

Dejure: 27 U 121/05

LG Oldenburg, 13.08.2002 – 8 O 3573/01

Das LG Oldenburg beanstandet unter anderem die unzutreffende Behauptung, es hätten jahrelange Windmessungen stattgefunden. Für die Bewertung eines Windprojekts ist die tatsächliche Datengrundlage der Ertragsprognose wesentlich; wird eine bessere oder umfangreichere Messgrundlage suggeriert, als tatsächlich vorhanden ist, kann dies einen haftungsrelevanten Prospektfehler darstellen.

Dejure: 8 O 3573/01

 

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