Neue Pachtregeln für Windparks: Was sich für Beteiligung ändern könnte

Wer in Windparks investiert, kennt das Thema Pacht. Der Gesetzgeber plant nun eine harte Obergrenze. Was der Entwurf des EEG 2027 konkret vorsieht könnte überraschenden Folgen für Anleger und Anlegerinnen haben.

Pachten auf Rekordniveau

Die Kosten für Windenergie-Standorte stiegen in den vergangenen Jahren stark an. Mancherorts zahlen Windparkbetreiber bis zu mehreren 100.000 Euro pro Jahr und Anlage an Grundstückseigentümer. Am 29. Juli 2026 legte das Bundeswirtschaftsministerium einen Entwurf für das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz 2027 (EEG 2027) vor. Darin wird erstmals eine verbindliche Obergrenze für Pacht- und sonstige Nutzungsentgelte vorgeschlagen. Das Ziel: niedrigere Kosten beim Windstrom und weniger Belastung für den Bundeshaushalt.

Die neue Regel trägt die Bezeichnung Paragraf 36d EEG 2027. Sie macht die Einhaltung der Pachtobergrenze zur Bedingung für die staatliche Förderung von Windenergieanlagen an Land. Wer die Grenze überschreitet, riskiert empfindliche Strafzahlungen. Für bestehende Windparkbetreiber bedeutet das: Viele Verträge müssen womöglich neu verhandelt werden.

Die 3,5-Prozent-Grenze

Der Entwurf legt fest, dass Pacht- und Nutzungsentgelte höchstens 3,5 Prozent eines bestimmten Rechenwerts betragen dürfen. Dieser Wert ergibt sich aus dem jährlich erzielbaren Standortertrag der Anlage und dem sogenannten „anzulegenden Wert“, also dem Fördersatz, auf den eine Anlage laut Ausschreibungsergebnis Anspruch hat.

Was bedeutet das in der Praxis? Die aktuellen Pachtzahlungen liegen in vielen Fällen deutlich über dieser Schwelle. Eine gesetzliche Deckelung sorgt also dafür sorgen, dass Grundstückseigentümer weniger Pacht erhalten als bisher. Das klingt zunächst nach einem Nachteil im System, doch für Anleger und Anlegerinnen im Windpark könnte das Gegenteil gelten: Senken die Betriebskosten durch günstigere Pacht, verbessert sich potenziell die Wirtschaftlichkeit des Parks. Weniger Aufwand auf der Kostenseite bedeutete unter dem Strich mehr Spielraum für die Erträge der Beteiligten.

Strafzahlungen für Verstöße

Der Entwurf sieht für Verstöße eine klar bezifferte Strafe vor. Überschreitet ein Betreiber die zulässige Pachtobergrenze, soll eine sogenannte Pönale anfallen. Diese beträgt laut Gesetzesentwurf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalenderjahr. Bei einer mittelgroßen Windkraftanlage mit drei bis fünf Megawatt Leistung ergaben sich daraus schnell Beträge im sechs- oder siebenstelligen Bereich. Bereits im ersten Jahr des Verstoßes greift die Zahlungspflicht. Eine rückwirkende Korrektur schließt der Gesetzentwurf jedoch aus.

Das wirtschaftliche Risiko trägt damit der Anlagenbetreiber und damit mittelbar auch die Gesellschafter. Wer in einen Windpark investiert, der zu hohe Pachten zahlt, steht vor einem doppelten Problem: zu hohe Kosten einerseits, drohende Strafzahlungen andererseits. Für Anleger und Anlegerinnen gilt es daher in Kontakit mit der Geschäftsführung zu treten bzw. das Thema bei der nächsten Gesellschafterversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.

Nachweis und Testat

Per Gesetzesentwurf soll der Anlagenbetreiber gegenüber dem Verteilnetzbetreiber auf Verlangenen belegen, dass die Pachtzahlungen sich innerhalb der erlaubten Grenze bewegen. Der Weg dazu führt über ein Wirtschaftsprüfertestat, sprich eine förmliche Bestätigung durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer. Dieser bescheinigt, wie hoch die tatsächlichen Pacht- und Nutzungsentgelte im jeweiligen Kalenderjahr ausfielen.

Für Anleger und Anlegerinnen bleint die Frage, ob ein solcher Nachweis automatisch oder erst auf Anforderung erbracht werden musste. Der Entwurf sieht zwei Vorgehensweisen vor. Erstens: Der Betreiber hält die Obergrenze ein und wartete ab, ob der Netzbetreiber einen Nachweis einfordert. Oder zweitens: Der Betreiber lässt jährlich vorsorglich ein Testat erstellen, unabhängig davon, ob eine Prüfung ansteht. Diese zweite Variante schafft frühzeitig Rechtssicherheit und verringert das Risiko, im Prüfungsfall schlecht dazustehen. Die Kosten für ein solches Testat liegen in der Regel weit unterhalb der drohenden Pönale, was die vorsorgliche Zertifizierung zu einem sinnvollen Instrument der Risikovorsorge macht.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Nicht alle Windenergieanlagen fallen unter die neue Regel. Bürgerenergiegesellschaften, also gemeinschaftlich organisierte Energieprojekte aus der Region, genießen unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme. Voraussetzung ist eine maximal installierte Leistung von 18 Megawatt. Diese Gesellschaften unterliegen der Pachtobergrenze damit nicht in gleicher Weise wie gewerbliche Betreiber.

Für klassische Windparkbeteiligungen ohne Bürgerenergiestruktur gelten die neuen Regeln dagegen uneingeschränkt. Es lohnt sich daher, den jeweiligen Beteiligungsvertrag und die Pachtstruktur des betreffenden Windparks genau zu prüfen.

Was Anleger und Anelgerinnen jetzt im Blick behalten sollten

Das EEG 2027 befindet sich zum aktuellen Zeitpunkt noch im Gesetzgebungsverfahren. Dennoch zeichnen sich die Grundzüge klar ab. Für die eigene Windparkbeteiligungen empfiehlt sich ein kritischer Blick auf drei Punkte. Erstens: Lagen die Pachtzahlungen in der Vergangenheit des jeweiligen Parks über der geplanten Grenze? Zweitens: Hat der Betreiber ggf. bereits Schritte zur Neuverhandlung eingeleitet? Drittens: Plant der Betreiber ein proaktives Testat zur Absicherung?

Wer diese Fragen beantwortet, verschafft sich einen realistischen Überblick über das Risikoprofil seiner Beteiligung. Gleichzeitig gilt: Eine funktionierende Pachtobergrenze senkte die Betriebskosten und das kam langfristig auch den Anlegern zugute. Der Gesetzgeber rechnet allein bis 2032 mit Einsparungen von insgesamt 773 Millionen Euro im Windstrombereich. Ein Teil davon könnte sich in stabileren oder besseren Projektergebnissen niederschlagen.

Externer Link: Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027)

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